§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Feministisches Bildungszentrum“ mit dem Zusatz e.V. und soll in das Vereinsregister Berlin Charlottenburg eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Förderung der Volks und Berufsbildung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Schaffung, Durchführung und Förderung von
    Bildungsprojekten, die das öffentliche Bewusstsein für feministische Themen in der
    Region Berlin/Brandenburg stärken. Dies soll unter dem Gesichtspunkt der
    Gleichstellung aller Geschlechter und der verstärkten Sichtbarkeit verschiedener
    Diskriminierungsformen geschehen. Der Verein sieht sich mit seiner Bildungsarbeit der
    Stärkung demokratischer zivilgesellschaftlicher Strukturen verpflichtet
    .

Die Aufgaben des Vereins sind folgende:

     a. Die Organisation und Durchführung öffentlicher Bildungsveranstaltungen wie
Kampagnen, Workshops, Seminare, Lesungen und Podiumsdiskussionen

     b. Die Durchführung von Informationskampagnen über die Vereinswebsite und soziale Kanäle sowie die Veröffentlichung von themenspezifischen Publikationen

     c. Die Beratungstätigkeit für demokratische politische Parteien und Organisationen

     d. Die Schaffung eines Netzwerkes und Kooperationen mit gemeinnützigen Organisationen, Universitäten, Stiftungen und Wissenschaftseinrichtungen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zur Förderung und Umsetzung des unter §2.2 genannten Zweckes. Das schließt die Arbeit in Gremien und Zusammenschlüssen, in Projekten und Initiativen ein. Die Mitarbeit in einem Projekt ist nicht an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags müssen die Vorstandsmitglieder gegenüber den Antragstellenden nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Monats erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Ausnahmeregelungen gelten hierbei für Minderjährige. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen*ihren Kräften steht, das Vereinsleben durch seine*ihre Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlich fällig werdenden Mindestmitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter*in und der*dem Schatzmeister*in.
  2. Die*der Vorsitzende, ihre*sein Stellvertreter*in und die*der Schatzmeister*in vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 § 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1.  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

 § 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandsmitglieds im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem*der Vorsitzenden, bei dessen*derer Verhinderung von seinem*ihrer Stellvertreter*in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung die seines*ihres Stellvertretenden. 
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem*der Protokollführenden sowie von dem*der Vorsitzenden, bei dessen*derer Verhinderung von seinem*ihrer Stellvertretenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.

 § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen*deren Verhinderung von seinem*ihrer Stellvertretenden und bei dessen*derer Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende*n Versammlungsleiter*in geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein*e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem*der Protokollführenden und von der*dem Versammlungsleitenden zu unterschreiben ist.

 § 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die*der Vorsitzende des Vorstands und ihre*seine Stellvertretende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für
    die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
    .
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 Vergütung von Vereinsämtern

  1. Vereins- und Organämter sind in der Regel ehrenamtlich auszuüben.
  2. Abweichend von §16 Artikel 1 können Vorstandsmitgliedern, Vereinsmitgliedern, Förder*innen und ehrenamtlichen Helfer*innen bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung über Zahlungen nach § 16 Artikel 2 trifft die*der Bevollmächtigte des Vorstands. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 Berlin, den 29. Oktober 2021